Navigation und Service

Verbotene Organisationen.

Die Aufnahme zeigt "Einfahrt verboten"-Verkehrsschild mitten auf einer Landstraße

Vereinsverbote sind ein wichtiges Instrumentarium zur Bekämpfung des politischen und religiösen Extremismus und Ausdruck unserer wehrhaften Demokratie. Sie ermöglichen die Schwächung organisierter Strukturen und die Einziehung von Finanz- und Sachmitteln. Offen verfassungsfeindliche Aktivitäten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (siehe auch Themenbereich Verfassung schützen) werden auf diese Weise ebenso erschwert wie eine fortgesetzte Begehung von Straftaten. Zudem haben Vereinsverbote eine abschreckende Wirkung vor allem auf Mitglieder und potenzielle Sympathisanten. Dadurch wird die jeweilige extremistische Szene regelmäßig gezwungen, auf andere Organisations- und Aktionsformen auszuweichen.

Nach Art. 9 Abs. 2 GG können Vereine verboten werden, wenn ihr Zweck oder ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Ein Verbot wird mit der Zustellung der Verbotsverfügung wirksam und vollziehbar. Zuständig sind die jeweiligen Landesinnenministerien bzw. das Bundesinnenministerium.

Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder schaffen im Vorfeld mit oft umfassenden Materialsammlungen eine wesentliche Grundlage für Verbotsmaßnahmen. Ferner beobachten sie auch nach einer entsprechenden Verfügung aufmerksam, ob Tätigkeiten von ehemaligen Mitgliedern etwa der strafbaren Bildung von Ersatz- oder Nachfolgeorganisationen dienen.

Nachstehend sind diejenigen Organisationen aus dem Phänomenbereich des auslandsbezogenen Extremismus gelistet, die nach § 3 Vereinsgesetz (VereinsG) durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) verboten worden sind.

Verbotene Organisationen
OrganisationVollzug des VerbotsVerbotsgrund
„Samidoun – Palestinian Prisoner Solidarity Network“, Teilorganisation „Samidoun Deutschland“, auch agierend unter den Bezeichnungen „HIRAK – Palestinian Youth Mobilization Jugendbewegung (Germany)“ und „Hirak e.V.2. November 2023Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung

Beeinträchtigung und Gefährdung des friedlichen Zusammenlebens von Deutschen und Ausländern und von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, der öffentlichen Ordnung sowie sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland

Befürwortung von Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer Belange und Hervorrufung von dieser

Unterstützung von Vereinigungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten und androhen
„Mezopotamien Verlag und Vertrieb GmbH“1. Februar 2019 Teilorganisation der Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK)
„MİR Multimedia GmbH“1. Februar 2019 Teilorganisation der „Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)
„Mesopotamia Broadcast A/S“, „Roj TV A/S“13. Juni 2008Strafgesetzwidrigkeit und Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung
„VIKO Fernseh Produktion GmbH“13. Juni 2008Teilorganisation von „Roj TV A/S“
„Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front“ (DHKP-C)6. August 1998Gefährdung für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
„Türkische Volksbefreiungspartei/-Front“ (THKP/-C)6. August 1998Gefährdung für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
„Kurdistan Informationsbüro“ (KIB)20. Februar 1995Ersatzorganisation des ebenfalls rechtskräftig verbotenen Vereins „Kurdistan Komitee e.V.“
„Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK)22. November 1993Strafgesetzwidrigkeit, Gefährdung der inneren Sicherheit und öffentlichen Ordnung sowie außenpolitischer Belange Deutschlands