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Sicherheitsbehörden im Inland.

Die Aufnahme vom 16. September 2019 aus Borkwalde (Brandenburg) zeigte eine Bundeswappenflagge, auf der die Flaggen der 16 Bundesländer.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz arbeitet als moderner Dienstleister für die innere Sicherheit im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeiten eng mit den weiteren nationalen Sicherheitsbehörden im Bund und in den 16 Bundesländern zusammen.

Neben der Zusammenarbeit mit den Landesbehörden im Verfassungsschutzverbund und den institutionalisierten Kooperationen im GTAZ, GETZ und GIZ ist hier vor allem der sehr enge Austausch mit den anderen Nachrichtendiensten des Bundes, also dem - für die Auslandsaufklärung zuständigen - Bundesnachrichtendienst (BND) und dem - für die nachrichtendienstliche Aufklärung innerhalb der Bundeswehr zuständigen - Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) zu nennen. Die drei Nachrichtendienste sind dabei jeweils verschiedenen Ressorts zugeordnet. Der Bundesnachrichtendienst ist dem Bundeskanzleramt (BK) unterstellt, das Bundesamt für Verfassungsschutz dem Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) und das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg). Die Zusammenarbeit der drei Nachrichtendienste des Bundes untereinander wie auch ihre ressortübergreifende Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Dienststellen wird zentral durch den Beauftragten der Bundesregierung für die Nachrichtendienste beim Bundeskanzleramt koordiniert.

Unter Beachtung des informationellen Trennungsgebots findet darüber hinaus ein enger Austausch der Verfassungsschutzbehörden im Bund und in den Ländern mit den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden, dem Bundeskriminalamt (BKA), der Bundespolizei (BPOL) und dem Generalbundesanwalt (GBA) statt. Hier gilt grundsätzlich: Hat der Verfassungsschutz ausreichende Erkenntnisse, die ein sicherheitsrechtliches Eingreifen erforderlich erscheinen lassen, unterrichtet er Polizeibehörden oder Staatsanwaltschaften, die dann im eigenen Ermessen entscheiden, ob und welche Maßnahmen zu treffen sind.